als Vertragsbestandteil akzeptiert und anerkannt:
§ 1 MIETDAUER
Das Fahrzeug steht dem Mieter während der vereinbarten Vertragsdauer zur Verfügung. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf vor deren Ablauf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.
§ 2 RESERVIERUNG / STORNIERUNG / ZAHLUNGSWEISE
Die Reservierung erfolgt durch eine Mindestanzahlung von 10,- € pro Anmiettag oder durch eine schriftliche Bestellung, die von uns schriftlich bestätigt worden ist. Sie kann nur für bestimmte Preisgruppen, nicht jedoch für Fahrzeugtypen vorgenommen werden. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Abholzeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Eine Fahrzeugabholung ist nur während der Geschäftszeit möglich.
Erfolgt eine Stornierung innerhalb 24 Std. vor Mietbeginn, wird der vereinbarte Mietpreis abzüglich 15% eingesparter Betriebskosten in Rechnung gestellt. Bei allen früheren Abbestellungen wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 10,- € pro Anmiettag berechnet. Bei Abbestellungen wird der Vermieter von seinen Verpflichtungen zur Leistung frei.
Der voraussichtliche Mietpreis ist im voraus zu entrichten, außerdem ist bei der Abholung des Fahrzeuges eine Kaution zu hinterlegen. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, entfällt die Hinterlegung der Kaution. Zahlungsziel ist immer 10 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können Fälligkeitszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken in laufender Rechnung üblicherweise berechneten Zinssatzes verlangt werden, mindestens jedoch 7%.
§ 3 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ABGABE
Die Fahrzeugabgabe erfolgt nur an Personen ab 20 Jahren, die eine seit 24 Monaten gültige Fahrerlaubnis nachweisen können. Die Fahrerlaubnis ist ausnahmslos bei Fahrzeugabholung vorzulegen.
- Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen, berechtigten Fahrern gelenkt werden. (Ausnahme: Bei Firmen auch deren beauftragte Fahrer.) Die Fahrer, auch wenn Sie vom Vermieter vermittelt werden, sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
- Der Mieter hat sich vom verkehrsgerechten Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen. Er hat das Fahrzeug in gutem Zustand mit allem Zubehör, Wagenpapieren und Schlüsseln zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben.
- Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden:
- um an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests teilzunehmen.
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
- zur Weitervermietung oder Verleihung.
- für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
§ 4 REPARATUREN
Reparaturen, die während der Anmietung notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 50,- € bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Alle teureren Wartungsmaßnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Eventuelle Rechnungen oder Quittungen sind grundsätzlich auf die Fa. Güntzel Autovermietung GmbH ausstellen zu lassen.
Die Kosten für Reparaturen, die durch normalen Verschleiß oder durch Materialfehler entstehen, trägt der Vermieter. Die Kosten für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, sowie Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges zurückzuführen sind, trägt der Mieter.
§ 5 VERHALTEN BEI UNFÄLLEN
- Der Mieter hat nach einem Unfall in jedem Fall die Polizei sowie den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Eine polizeiliche Unfallaufnahme sowie die Anfertigung einer polizeilichen Unfallmitteilung ist in jedem Fall vom Mieter oder dessen Fahrer zu veranlassen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter oder dessen Fahrer hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, eine Ausfertigung der polizeilichen Unfallmitteilung, einen ausführlichen eigenen Unfallbericht in schriftlicher Form, sowie eine Unfallskizze vorzulegen. Der Mieter hat einen vollständigen und wahrheitsgemäßen Unfallbericht abzugeben. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Adressen der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen und Halter, wenn möglich auch die Versicherer gegnerischer Fahrzeuge, enthalten. - Verstößt der Mieter gegen eine der Verpflichtungen gern. Ziff. 1 oder begeht er Unfallflucht, verliert er seinen Versicherungsschutz für Schäden am Mietfahrzeug.
§6 VERSICHERUNGSSCHUTZ
- Haftpflichtversicherung mit 50 Mio. € Deckung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden (max. 7,67 Mio. € pro Person).
- Teilkasko: z. B. Feuer-, Diebstahl-, Glasbruch- und Wildschäden mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- € pro Schadensfall. Der Versicherungsschutz entfällt bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder Verstoß gegen § 5 (Verhalten bei Unfall)
- Vollkaskoversicherung: Es besteht keine Deckung
- Schadensnebenkosten: Es besteht keine Deckung
§ 7 FÜRSORGEPFLICHTEN DES MIETERS
Der Mieter ist während der Mietdauer als Halter im Sinne der Straßenverkehrsbestimmungen anzusehen. Er hat insbesondere darauf zu achten, daß beim Betrieb des Fahrzeuges die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Dies gilt insbesondere für folgende Bestimmungen:
- Die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h darf nicht überschritten werden.
- Beim Rangieren, insbesondere beim Rückwärtsfahren, hat sich der Mieter oder dessen Fahrer unbedingt einweisen zu lassen.
- Bei grenzüberschreitendem Verkehr sind die jeweils gültigen Vorschriften zu beachten.
- Bei gewerblichen Transporten sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
§ 8 HAFTUNG DES VERMIETERS
Die Haftung der Fa. Güntzel Autovermietung GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Fahrzeugversicherung besteht. Die Haftung für Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen. Für im Fahrzeug liegengelassene Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung.
§ 9 RÜCKGABE/MIETZEITÜBERZIEHUNG
Die Rückgabe des Fahrzeuges hat nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit einschließlich der kompletten Schlüssel und Fahrzeugpapiere im Ladenlokal des Vermieters oder an der vom Vermieter bezeichneten Stelle zu erfolgen.
Der Vermieter ist berechtigt, sich durch Sichtkontrolle und Probefahrt vom Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen und evtl. festgestellte Mängel zu beanstanden.
Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters!
Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, und wurde eine Mietzeitverlängerung nicht vereinbart, so hat der Mieter dem Vermieter sämtliche aus der Verspätung entstehenden Folgekosten (z.B. Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges für Folgekunden etc.) sowie auch den die Mietzeit überschreitenden Zeitraum gemäß jeweils gültiger Preisliste zu bezahlen. Bei nicht vereinbarter Überschreitung der Mietzeit gehen die Kosten für versuchte Auffindung und Einbringung des Fahrzeuges voll zu Lasten des Mieters.
§ 10 SPEICHERUNG UND WEITERGABE VON PERSONALDATEN
Der Mieter ist damit einverstanden, daß der Vermieter seine persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben wenn:
- die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind,
- das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Std. nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird,
- Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen,
- vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.
§11 GERICHTSSTAND
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Münster/Westf. als Gerichtsstand vereinbart, soweit
- der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.