Mitarbeiter*innen in Voll- oder Teilzeit gesucht!

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8.30 - 18.00 Uhr

Samstag

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Fahrzeugrückgaben auch außerhalb
der Öffnungszeiten möglich.

Mietbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Transporter und LKW Vermietung

als Vertragsbestandteil akzeptiert und anerkannt:

§ 1 MIETDAUER

Das Fahrzeug steht dem Mieter während der vereinbarten Vertragsdauer zur Verfügung. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf vor deren Ablauf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter.

§ 2 RESERVIERUNG / STORNIERUNG / ZAHLUNGSWEISE

Die Reservierung erfolgt durch eine Mindestanzahlung von 25,- € pro Anmiettag oder durch eine schriftliche Bestellung, die von uns schriftlich bestätigt worden ist. Sie kann nur für bestimmte Preisgruppen, nicht jedoch für Fahrzeugtypen vorgenommen werden. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Abholzeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Eine Fahrzeugabholung ist nur während der Geschäftszeit möglich. Erfolgt eine Stornierung innerhalb 24 Std. vor Mietbeginn, wird der vereinbarte Mietpreis abzüglich 15% eingesparter Betriebskosten in Rechnung gestellt. Bei allen früheren Abbestellungen wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 25,- € pro Anmiettag berechnet. Bei Abbestellungen wird der Vermieter von seinen Verpflichtungen zur Leistung frei.

Der voraussichtliche Mietpreis ist im Voraus zu entrichten, außerdem ist bei der Abholung des Fahrzeuges eine Kaution zu hinterlegen. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, entfällt die Hinterlegung der Kaution. Zahlungsziel ist immer 10 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können Fälligkeitszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken in laufender Rechnung üblicherweise berechneten Zinssatzes verlangt werden, mindestens jedoch 7%.

§ 3 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ABGABE

Die Fahrzeugabgabe erfolgt nur an Personen ab 20 Jahren, die eine seit 24 Monaten gültige Fahrerlaubnis nachweisen können. Die Fahrerlaubnis ist ausnahmslos bei Fahrzeugabholung vorzulegen.

  1. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag eingetragenen, berechtigten Fahrern gelenkt werden (Ausnahme: bei Firmen auch deren beauftragte Fahrer). Die Fahrer, auch wenn Sie vom Vermieter vermittelt werden, sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
  2. Der Mieter hat sich vom verkehrsgerechten Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen. Er hat das Fahrzeug in gutem Zustand mit allem Zubehör, Wagenpapieren und Schlüsseln zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben werden. Kraftstoffkosten und Kosten für Motorölverbrauch sind vom Mieter zu tragen.
  3. Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden:
  • um Personen entgeltlich zu befördern.
  • um an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests teilzunehmen.
  • um andere Fahrzeuge abzuschleppen oder zu schieben.
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
  • zur Weitervermietung oder Verleihung.
  • für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

§4 REPARATUREN

Reparaturen, die während der Anmietung notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 50.- € bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Alle teureren Wartungsmaßnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Eventuelle Rechnungen oder Quittungen sind grundsätzlich auf die Fa. Güntzel Autovermietung GmbH ausstellen zu lassen.

Die Kosten für Reparaturen, die durch normalen Verschleiß oder durch Materialfehler entstehen, trägt der Vermieter. Die Kosten für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, sowie Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges zurückzuführen sind, trägt der Mieter.

§ 5 VERHALTEN BEI UNFÄLLEN

  1. Der Mieter hat nach einem Unfall in jedem Fall die Polizei sowie den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Eine polizeiliche Unfallaufnahme sowie die Anfertigung einer polizeilichen Unfallmitteilung ist in jedem Fall vom Mieter oder dessen Fahrer zu veranlassen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
    Der Mieter oder dessen Fahrer hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, eine Ausfertigung der polizeilichen Unfallmitteilung, einen ausführlichen eigenen Unfallbericht in schriftlicher Form, sowie eine Unfallskizze vorzulegen. Der Mieter hat einen vollständigen und wahrheitsgemäßen Unfallbericht abzugeben. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Adressen der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen und Halter, wenn möglich auch die Versicherer gegnerischer Fahrzeuge, enthalten.
  2. Verstößt der Mieter gegen eine der Verpflichtungen gem. Ziff. 1 oder begeht er Unfallflucht, verliert er seinen Versicherungsschutz für Schäden am Mietfahrzeug und haftet darüber hinaus für Schadensnebenkosten und Mietausfallkosten für die Zeit, in der das Fahrzeug dem Vermieter reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht, maximal jedoch für 10 Tage.

§6 VERSICHERUNGSSCHUTZ

  1. Haftpflichtversicherung mit 50 Mio. € Deckung für Vermögens-, Sach- und Personenschäden (max. 7,67 Mio. € pro Person).
  2. Teilkasko: z. B. Feuer-, Diebstahl-, Glasbruch- und Wildschäden mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- € pro Schadensfall.
  3. Schäden am Fahrzeug: Für Schäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter entsprechend der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall (bei Preisgruppe 1-4: 500,00 €, bei Preisgruppe 6-9: 750,00 €). Zusätzlich haftet er in jedem Fall für Schadensnebenkosten und Nutzungsausfall für die Zeit, in der das Fahrzeug dem Vermieter reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht, maximal jedoch für 10 Tage. Der Mieter haftet jedoch in vollem Umfang für die unter § 7 genannten Risiken (Versicherungsausschlüsse).

§ 7 VERSICHERUNGSAUSSCHLÜSSE, VOLLE HAFTUNG DES MIETERS FÜR SCHÄDEN AM FAHRZEUG UND FÜR SCHADENSNEBENKOSTEN:

Der Mieter verliert in nachfolgend aufgeführten Fällen den Versicherungsschutz, d.h. er haftet in voller Höhe für Schäden am Mietfahrzeug und für Schadensnebenkosten und Mietausfallkosten für die Zeit, in der das Fahrzeug dem Vermieter reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht, maximal jedoch für 10 Tage:

  1. Volle Haftung bei allen Schäden, die durch das Ladegut entstehen (z.8. unsachgemäßes Verstauen, ungenügender Verschluss usw.)
  2. Volle Haftung bei Schäden an Fahrzeug-Aufbauten (Kasten, Koffer, Plane, Spiegel), die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen wie Durchfahrtshöhe und -breite entstehen.
  3. Volle Haftung bei Schäden, die durch Rückwärtssetzen oder Rangieren ohne Einweiser verursacht werden.
  4. Gleichfalls haftet der Mieter unbeschränkt für Schäden am Mietfahrzeug und für Schadensnebenkosten und Mietausfallkosten (siehe oben), sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
  5. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß § 5 (Verhalten bei Unfall) nicht erfüllt, so haftet er ebenfalls voll.
  6. Der Mieter haftet im übrigen bei allen Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (siehe § 3a) oder zu verbotenem Zweck (siehe § 3c), oder durch unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges entstanden sind.
  7. Das Ladegut ist nicht versichert.
  8. Der Mieter haftet bei Reifenschäden, sofern es sich nicht um Verschleiß oder Materialfehler handelt.

§ 8 FÜRSORGEPFLICHTEN DES MIETERS

Der Mieter ist während der Mietdauer als Halter im Sinne der Straßenverkehrsbestimmungen anzusehen. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass beim Betrieb des Fahrzeuges die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für folgende Bestimmungen:

  1. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 to. sind mit EG-Fahrtschreibern ausgerüstet. Vor Antritt der Fahrt ist der Mieter vom Vermieter auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, sowie auf den Gebrauch und die Bedienung des Fahrtschreibergerätes hingewiesen worden.
  2. Die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 to. darf nicht überschritten werden.
  3. Beim Rangieren, insbesondere beim Rückwärtsfahren, hat sich der Mieter oder dessen Fahrer unbedingt einweisen zu lassen.
  4. Bei grenzüberschreitendem Verkehr sind die jeweils gültigen Vorschriften zu beachten.
  5. Bei gewerblichen Transporten sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
  6. Die üblichen Kontrollmaßnahmen bei jedem Tankstop (Motorölstand, Kühlmittelstand) sind vom Mieter oder dessen Fahrer regelmäßig durchzuführen!

§ 9 HAFTUNG DES VERMIETERS

Die Haftung der Fa. Güntzel Autovermietung GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Fahrzeugversicherung besteht. Die Haftung für Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen. Für im Fahrzeug liegengelassene Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung.

§ 10 RÜCKGABE/MIETZEITÜBERZIEHUNG

Die Rückgabe des Fahrzeuges hat nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit einschließlich der kompletten Schlüssel und Fahrzeugpapiere im Ladenlokal des Vermieters oder an der vom Vermieter bezeichneten Stelle zu erfolgen.

Der Vermieter ist berechtigt, sich durch Sichtkontrolle und Probefahrt vom Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen und evtl. festgestellte Mängel zu beanstanden.

Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters! Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, und wurde eine Mietzeitverlängerung nicht vereinbart, so hat der Mieter dem Vermieter sämtliche aus der Verspätung entstehenden Folgekosten (z.B. Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges für Folgekunden etc.) sowie auch den die Mietzeit überschreitenden Zeitraum gemäß jeweils gültiger Preisliste zu bezahlen. Bei nicht vereinbarter Überschreitung der Mietzeit gehen die Kosten für versuchte Auffindung und Einbringung des Fahrzeuges voll zu Lasten des Mieters.

§11 SPEICHERUNG UND WEITERGABE VON PERSONALDATEN

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben wenn:

  1. die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind,
  2. das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Std. nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird,
  3. Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen,
  4. vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.

§ 12 GERICHTSSTAND

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Münster/Westf. als Gerichtsstand vereinbart, soweit

  1. der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im lnland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Güntzel Autovermietung GmbH
Schiffahrter Damm 215
48147 Münster
Telefon: 0251 - 230 12 12
Mail: info@guentzel-auto.de
Öffnungszeiten: Montag - Freitag
8.30 - 18.00 Uhr
Samstag
08.00 - 12.00 Uhr

Fahrzeugrückgaben auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich (Schlüsseleinwurf).